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Abfallverbrennung

Feuern im Freien belastet die Umwelt!

Die Luftreinhalte-Verordnung beschränkt die Abfallverbrennung im Freien auf natürliche und trockene Wald-, Feld- und Gartenabfälle.

Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme bilden einzig trockene, natürliche Abfälle aus Wald, Feld und Garten, sofern dabei nur wenig Rauch entsteht. Diese Feuer sind aber meist unnötig, und ihre Emissionen belasten Mensch und Umwelt. Seit dem 1. März 1998 enthält die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) deshalb eine Bestimmung, wonach die Kantone das Verbrennen von Abfällen in dafür ungeeigneten Gebieten auch gänzlich verbieten können.

Landauf, landab qualmen im Herbst die Abfallfeuer - in Wäldern, Gärten und auf Feldern wird aufgeräumt. Das Verbrennen von organischen Abfällen im Freien mag praktisch oder sogar romantisch sein. Doch diese Feuer sind meist unnötig, und ihr Rauch belastet nicht nur die Umwelt, sondern auch Personen, welche sich beim Feuer oder in der näheren Umgebung aufhalten.

Auf den 1. März 1998 hat der Bundesrat deshalb eine Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in Kraft gesetzt, welche unter anderem auch das Verbrennen von Abfällen im Freien neu regelt. Die Änderung stützt sich auf das am 21. Dezember 1995 revidierte Umweltschutzgesetz (USG). Ausdrücklich verboten ist demnach die offene Verbrennung von herkömmlichen Abfällen wie Kehricht, Plastik, Gummi, Altpapier, Altholz und dergleichen. Solche Abfälle dürfen nur in dafür geeigneten Verbrennungsanlagen mit effizienter Rauchgasreinigung verfeuert werden. Weiterhin erlaubt bleibt hingegen das offene Verbrennen von trockenen, natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen, sofern dabei nur wenig Rauch entsteht und niemand belästigt wird. Die LRV spricht in diesem Zusammenhang von übermässigen Immissionen, welche in jedem Fall zu vermeiden sind.

Mögliches Verbot für störende Abfallfeuer

Leider ist es bis heute nicht gelungen, praktikable Grenzwerte für übermässige Rauchimmissionen zu definieren. Das Problem lässt sich weder messtechnisch noch mit einfach umsetzbaren Beurteilungskriterien bewältigen. Die LRV bietet den Vollzugsbehörden deshalb die Möglichkeit, in bestimmten Gebieten Einschränkungen oder Verbote auszusprechen. Dies gilt beispielsweise für Wohnquartiere oder andere Bauzonen, in denen erfahrungsgemäss selbst kleinere Gartenfeuer vielfach als Belästigung empfunden werden. Wenn die topographischen oder klimatischen Verhältnisse für das offene Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen sehr ungünstig sind, lässt sich ein allgemeines oder zeitlich beschränktes Verbrennungsverbot auch ausserhalb der Bauzonen rechtfertigen. Dies ist etwa der Fall, wenn regelmässig ganze Talschaften, Hanglagen oder benachbarte Wohngebiete eingenebelt werden. Sobald das Verbrennungsverbot für ein bestimmtes Gebiet rechtlich verankert ist, dürfte der Vollzug von Artikel 26a der LRV kaum mehr Probleme bereiten. Hat die zuständige Behörde hingegen im Einzelfall zu entscheiden, ob ein offenes Feuer im Sinne der LRV noch zumutbar ist, kann sie zur Beurteilung das Kriterium der raucharmen Verbrennung heranziehen.

Beurteilungskriterien für eine raucharme Verbrennung

Nachfolgend sind die wichtigsten Regeln für eine raucharme Verbrennung aufgelistet. Wer eine oder mehrere dieser Regeln verletzt, kann das LRV-Gebot der raucharmen Verbrennung nicht einhalten:

Als natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle gelten natürliche und biologisch abbaubare Rückstände, die bei der Bewirtschaftung und Pflege von Gärten, Parkanlagen, Wäldern, Feldern und Wiesen anfallen. Diese dürfen nicht mit Plastik, Gebinden, Kehricht oder anderen Fremdstoffen verunreinigt sein.

Die für eine Verbrennung im Freien vorgesehenen Abfälle müssen ausreichend trocken sein. Frisch geschlagenes Holz, Äste mit grünen Blättern oder Nadeln, grünes Gras oder regennasses Material dürfen demnach nicht verfeuert werden.

Das trockene Material muss locker zu einem Haufen aufgeschichtet werden und sich rasch entzünden. Feuer, die auch eine Viertelstunde nach dem Anzünden noch stark qualmen, brennen nicht raucharm.

Zum Anzünden dürfen nur lufthygienisch problemlose Hilfsmittel wie etwa trockenes Gras oder Laub, Zeitungspapier und ähnliches verwendet werden. Der Einsatz von Altöl, Pneus, Plastik, Altholz usw. ist strikte verboten.

In Gärten und in der Nähe von Wohngebieten soll nicht mehr als ein halber Kubikmeter Material auf einmal verbrannt werden.

Das Verbrennen von natürlichen Waldabfällen - also von so genanntem Schlagabraum - im Freien ist im Sinne einer modernen forstlichen Praxis nur noch in wenigen Ausnahmefällen sinnvoll. Gerechtfertigt ist diese Methode bei einer Flächenräumung an sehr steilen Hängen, wenn der nicht verbrannte Schlagabraum Wasserläufe verstopfen kann oder wenn die gefällten Bäume von Borkenkäfern befallen waren. Für den Regelfall empfehlen Forstexperten, den Schlagabraum zerkleinert liegen zu lassen oder im Wald zu Haufen oder Wällen aufzuschichten.

Für jede Verbrennung von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien gilt im übrigen die einfache Faustregel, dass ein Feuer nur dann wirklich unproblematisch ist, wenn Sie Ihre Wurst darauf braten und anschliessend lustvoll verspeisen würden …....

(Quelle: Buwal)