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Die Feuerpolizei verhütet durch geeignete Massnahmen die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen und stellt die Fluchtwege sicher. Sie vollzieht sämtliche Vorschriften, die sich ausschliesslich auf den Brandschutz beziehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Behörden, die mit dem Vollzug nicht oder nicht ausschliesslich feuerpolizeilicher Vorschriften betraut sind, verständigen sich mit den zuständigen Feuerpolizeiorganen, wenn wesentliche Belange des Brandschutzes betroffen sind.
(§1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) vom 24. September 1978)
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